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OLG Köln, 18.02.2000 - 2 Ws 56/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anrechnung einer elfmonatigen ambulanten Drogentherapie mit einer durchschnittlichen Belastung von drei Behandlungsgesprächen à 60 Minuten monatlich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 26.01.1998 - 21 H 6/97
- LG Bonn, 26.01.1998 - 21 H 67/97
- OLG Köln, 18.02.2000 - 2 Ws 56/00
Papierfundstellen
- NStZ 2001, 55
- StV 2000, 324
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 02.08.1990 - 2 Ws 337/90
Auszug aus OLG Köln, 18.02.2000 - 2 Ws 56/00
Ob dies generell einer Anrechnung im Verhältnis 1:1 entgegenstehen würde, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei ganztägiger ambulanter Behandlung bereits vorgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, StV 1990, 557), kann dahinstehen. - LG Bochum, 13.01.1997 - 1 Qs 98/96
Auszug aus OLG Köln, 18.02.2000 - 2 Ws 56/00
Der Senat vermag die in der erstinstanzlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (LG Bochum, StV 1997, 316, 317), dass bei einem wöchentlich stattfindenden Therapiegespräch eine Anrechnung bis zur Hälfte der gesamten Therapiezeit erfolgen müsse, daher nicht zu teilen (…vgl. auch die Kritik von Werner aaO., § 36 Rnr. 99).
- OLG Zweibrücken, 22.06.2006 - 1 Ws 217/06
Anrechnung von Untersuchungshaft und sog. Organisationshaft auf die neben der …
Dem steht die Senatsentscheidung vom 20. Juli 2000 - 1 Ws 315/00 (NStZ 2001, 55 = StV 2001, 29) nicht entgegen, wenngleich die Ausführungen in den Gründen missverständlich sein können. - OLG Köln, 04.08.2010 - 2 Ws 449/10
Voraussetzungen der Anrechnung von Therapiezeiten
Daneben kommt im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen des § 36 BtMG, die Therapiebereitschaft Drogenabhängiger zu fördern, auch den Anforderungen Bedeutung zu, die durch Konzept und Dauer der Therapie an das Durchhaltevermögen des Verurteilten gestellt werden (SenE v. 18.02.2000 - 2 Ws 56/00 = NStZ 2001, 55 = StV 2000, 324). - KG, 27.05.2009 - 4 Ws 58/09
Strafzeitberechnung bei Drogentherapie: Anrechnung der Dauer einer ambulanten …
Dabei rechtfertigt sich die Anrechnung nicht aufgrund eines freiheitsentziehenden oder strafvollzugsähnlichen Charakters der Therapie, sondern aufgrund der Mehrfachbelastung des Probanden durch die ambulante Behandlung (vgl. OLG Köln, NStZ 2001, 55;… Körner, BtMG 6. Aufl., § 36 Rdnr. 12 m.w.Nachw.).
- KG, 13.04.2010 - 4 Ws 18/10
Anrechnung ambulanter Therapiemaßnahmen bei gleichzeitiger Unterbringung in einer …
Sie findet auch in der vom Kammervorsitzenden zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NStZ 2001, 55), dem der Fall einer Reststrafaussetzung nach § 36 Abs. 2 BtMG unter fakultativer Anrechnung nach § 36 Abs. 3 BtMG - dieser steht hier entgegen dem angefochtenen Beschluss (derzeit) nicht in Rede - zugrunde lag, keine Stütze. - LG Berlin, 13.05.2004 - 3 OpJs 1332/01 KLs (28/02)
Betäubungsmittelstrafrecht: Anrechnung von Therapiezeiten
Die in einer ambulanten Therapie verbrachte Zeit ist nur zum Teil anzurechnen, weil die Anforderungen an den Abhängigen in der Regel nicht gleichzusetzen sind mit denen einer stationären Therapie (vgl. KG, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 5 Ws 14/04; OLG Köln NStZ 2001, 55 = StV 200, 324; OLG Schleswig SchlHA 2003, 215; LG Waldshut-Tiengen StV 2003, 291 ; a.A. noch LG Berlin, Beschluß vom 28. März 2002 - 512 Qs 36/02 -). - LG Waldshut-Tiengen, 12.04.2001 - KLs 14 Js 4825/98
Betäubungsmittelstrafrecht: Anrechnung einer ambulanten Drogentherapie
Den Grundsätzen des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluß vom 18.02.2000 - 2 Ws 56/00 - (StV 2000, 324 f) folgend, sind Kriterien für die Anrechenbarkeit der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Therapiemaßnahme und die damit verbundenen Auswirkungen in der Lebensführung des Verurteilten sowie die Anforderungen an das Durchhaltevermögen des Verurteilten im Hinblick auf Konzept und Dauer der Therapie.